Satzung
SATZUNG
DES
»DIAKONIEVEREINS GROSS-ZIMMERN e.V.«
vom 02. 08.1992 zuletzt geändert am 16. November 2003
Der Diakonieverein Gross-Zimmern e.V. hat sich die folgende Satzung gegeben:
§ 1
Name, Sitz und Status des Diakonievereins
(1) Der Verein trägt den Namen
Diakonieverein Groß-Zimmern e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Groß-Zimmern.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Diakonievereins
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung in Notlagen, u.a. die Betreuung älterer oder schwerkranker Menschen. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass Mitglieder des Vereins durch ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden den Diakonieverein in seiner Arbeit unterstützen.
(2)Der Diakonieverein verfolgt nachstehende Aufgaben und Ziele:
a) psycho-soziale Betreuung alter und kranker Mitbürger
b) kulturelle und soziale Arbeit im Altenheim
c) Beratung in sozialen Fragen
d) die finanzielle Unterstützung in Notlagen
(3) Der Verein wird sämtliche Zuwendungen, die er erhält, abzüglich die dem Verein entstehenden Verwaltungskosten allein zur Finanzierung dieser Aufgaben verwenden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung von 1977.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch Ausschluss, Austritt oder Tod.
Die Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt durch Austritt, Liquidation oder Ausschluss.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
In Härtefällen kann der Vorstand des Vereins Befreiung von dieser Vorschrift erlassen.
(5) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit der Leistung seiner Beiträge für eine längere Zeit als 1/2 Jahr in Verzug ist.
§ 5
Verwaltungsorgane
Die Verwaltungsorgane des Diakonievereins sind:der Vorstand,der geschäftsführende Vorstanddie Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Personen zusammen, von denen mindestens drei unmittelbar aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt werden und zwei Mitglieder Vertreter des Kirchenvorstandes der Evangelischen Kirchengemeinde Groß-Zimmern sein können.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin durch die nächste Mitgliederversammlung gewählt, wenn der Vorstand weniger als fünf Vorstandsmitglieder umfasst.
(3) Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 7
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der finanziellen Mittel des Diakonievereins,Aufnahme von Mitgliedern in den Diakonieverein und ggf. Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,Vertretung des Diakonievereins in der Öffentlichkeit.
§ 8
Geschäftsführung des Vorstands
(1) Vorstandssitzungen sowie Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder einem Vertreter bzw. einer Vertreterin einberufen und geleitet.
(2) Vorstandssitzungen finden in der Regel im Abstand von 1 bis 2 Monaten statt. Der Vorstand vereinbart jeweils bei einer Sitzung den Termin der nächsten oder weiterer Sitzungen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.
(4) Von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und an die Vorstandsmitglieder zu verteilen.
§ 9
Vertretung im Rechtsverkehr
Geschäftsführender Vorstand sind der/die Vorsitzende und die beiden Vertreter/innen. Jeder/jede ist allein vertretungsberechtigt.
§ 10
Mitgliederversammlung, Geschäftsführung
(1) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn unter Angabe von Gründen
mindestens 10% der Mitglieder des Diakonievereins eine Einberufung schriftlich beantragt oderder Vorstand dies beantragt.
(2) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Liegt danach keine Beschlussfähigkeit vor, kann eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In dieser Versammlung können Beschlüsse unabhängig von der Zahl der Anwesenden gefasst werden. Darauf ist in der Einladung zu der neuen Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Wahlen sind wie Abstimmungen zu behandeln.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Diakonievereins, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen worden sind. Sie hat insbesondere die Aufgabe,den Vorstand des Vereins zu wählen,den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss durch den Vorstand entgegenzunehmen und ihm Entlastung zu erteilen,über Änderungen des Mitgliedsbeitrags zu entscheiden,über Änderungen dieser Satzung zu beschließen sowieüber eine etwaige Auflösung des Diakonievereins zu beschließen.
§ 12
Finanzierung des Diakonievereins
(1) Die finanziellen Mittel für die Aufgaben des Diakonievereins gem. § 2 Abs. 2 a bis d werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden aufgebracht.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag kann halbjährlich oder ganzjährig entrichtet werden.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Stundung oder Senkung des Beitrags beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen einer ¾-Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.
§ 15
Auflösung des Diakonievereins
Der Diakonieverein kann aufgelöst werden, wenn eine Mitgliederversammlung dies mit ¾-Mehrheit der Anwesenden beschließt.
§ 16
Vermögensbildung
Bei Auflösung des Diakonievereins oder bei Wegfall seiner in § 2 Abs. 2 a bis d genannten Aufgaben fällt das Vermögen des Diakonievereins an die Evangelische Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinde hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.